Bedingungen
für die Fahrradbenutzung im
Ferienhaus Werner
I.
DAS
FAHRRAD UND SEINE BENUTZUNG:
Grundsätzliches:
Ein
Anspruch des Gastes auf die Bereitstellung von Fahrrädern und
Bollerwagen etc.
besteht nicht.
Der
Vermieter betreibt keinen gewerblichen Fahrradverleih, sondern
gestattet den Gästen
seines Ferienhauses lediglich die unentgeltliche Benutzung seiner im
Gartenhaus
abgestellten privaten Fahrräder unter nachstehenden
Bedingungen:
Die
Benutzung der im Gartenhaus abgestellten Fahrräder bzw. des
darüber hinaus zur
Verfügung gestellten Zubehörs sowie des Bollerwagens
ist grundsätzlich kostenlos und erfolgt auf
eigene
Gefahr.
Deshalb
muss der Gast vor Benutzung des Fahrrades
prüfen, ob sich das Fahrrad in einem fahrbereiten,
verkehrssicheren Zustand befindet
und keine Sicherheits-relevanten Mängel aufweist.
Ohne
diese Prüfung, ist eine Benutzung des Fahrrades
nicht gestattet!
Wenn
das Fahrrad sicherheitsrelevante Mängel
aufweist, darf es solange nicht benutzt werden, bis diese
Mängel behoben sind.
1.
Der Gast erkennt durch die Benutzung des Fahrrades an, dass es sich
mitsamt
Zubehör in einem verkehrssicheren fahrbereiten,
mängelfreien und sauberen
Zustand befindet.
2.
Der Gast darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter
Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der
Straßenverkehrsordnung, benutzen.
Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem
bestimmungsgemäßen
Gebrauch benutzen.
3.
Das Fahrrad darf nur vom Gast benutzt und nicht an Dritte
weiterverliehen werden.
4.
Zum Schutz vor Kopfverletzungen sollte ein Fahrradhelm getragen werden.
5.
Das Befahren von überschwemmten Uferwegen ist nicht gestattet
(Rostgefahr).
II.
PFLICHTEN DES GASTS:
1. Der Gast verpflichtet sich,
das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der
technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im
verschlossenen
Zustand abzustellen. Das Fahrrad muss außerhalb geschlossener
Räumen an einem
festen Gegenstand (Zaun, Laterne etc.) gesichert werden. 2. Der Gast
verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel des
Fahrrades dem Vermieter mitzuteilen.
III. REPARATUR:
1. Wird eine Reparatur
notwendig, so trägt der Vermieter
die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße
Behandlung durch den Gast
noch auf dessen Verschulden beruht. 2.
Bei Schäden wie z. B. Schlauch- und Reifendefekte, etc.
trägt der Gast die
Kosten. Derartige Schäden sind bis zur Abreise vom Gast selbst
zu beheben oder
beheben zu lassen. Eine Werkzeug-Grundausstattung für kleinere
Reparaturen ist
im Gartenhaus vorhanden. 3. Bei Defekten am
Fahrrad, die ihre Ursache im Verschleiß haben, ist vor der
Reparatur in einer Fremdwerkstatt der Vermieter sofort zu
benachrichtigen (Tel:
05425/7375), andernfalls behält sich der Vermieter vor, die
Kosten nicht zu
erstatten.
IV. UNFALL / DIEBSTAHL:
Der Gast ist verpflichtet, den
Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl
abhanden
gekommen ist. Bei einem Unfall hat der Gast dem Vermieter einen
ausführlichen,
schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen, Der
Bericht über
den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten
Personen und
etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten
Fahrzeuge enthalten. Der Gast bestätigt, dass er im Falle
eines Unfalls
krankenversichert ist oder für die Kosten der
ärztlichen Behandlung selbst
aufkommt.
Fahrrad
und Zubehör sind nicht diebstahlversichert. Im Falle eines
Diebstahls hat der Gast
des Ferienhauses eine polizeiliche Anzeige vorzunehmen.
Der
Gast des Ferienhauses haftet für den Verlust eines Fahrrads
mit
50% des
Neuwerts.
V. HAFTUNG:
1. Der Vermieter haftet nur
für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 2.
Der Gast hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben,
in dem er es
übernommen hat. 3.
Der Gast haftet für die schuldhafte Beschädigung des
Fahrrades und für
Schäden, die durch die Nutzung des Fahrrades entstanden sind
sowie für die
Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die
Schadensnebenkosten zu ersetzen, die ihm in Rechnung gestellt wird. 4.
Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der
Gast von
seiner Ersatzpflicht frei.
VI. RÜCKGABE DES
FAHRRADES:
1. Der Gast hat das Fahrrad am
Ende der vereinbarten Ferienhaus-Mietzeit im
Gartenhaus abzustellen und das Gartenhaus zu verschließen.
2.
Wird das Fahrrad nicht oder nicht rechtzeitig zurückgegeben,
hat der Gast dem
Vermieter den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
VII. ABSCHLIESSENDES:
Sollten einzelne
Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
Diese AGB
für die Fahrradbenutzung ist eine ergänzende
Bestimmung zum Gastaufnahmevertrag
und gilt als akzeptiert, wenn der Gast ein Fahrrad in Betrieb nimmt.

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